Stand: 31. Juli 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit von Anfang Juni 2026. Der Entwurf ist nicht beschlossen. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschliesslich das heutige Recht.

Seit Anfang Juni liegt mit dem Pflegeneuordnungsgesetz der weitreichendste Umbauplan für die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung auf dem Tisch. Für Pflegeberatungsstellen und Betreuungsdienste ist er aus einem Grund besonders relevant: Der Entwurf verändert nicht nur Leistungsbeträge, sondern die Rechtsgrundlage der Beratung selbst. Wir ordnen ein, was im Entwurf steht, was davon Ihre tägliche Arbeit betrifft – und warum es sich lohnt, gelassen zu bleiben.
Der Verfahrensstand: ein Entwurf, kein Gesetz
Der Referentenentwurf wurde Anfang Juni 2026 veröffentlicht, die Verbändeanhörung fand am 10. Juni statt. Danach geriet das Verfahren ins Stocken. Ein Kabinettsbeschluss war ursprünglich für Mai vorgesehen, wurde mehrfach verschoben und ist bis heute nicht erfolgt. Eine erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet.
Der Grund für die Verzögerung ist massive Kritik – von kommunalen Spitzenverbänden, von Pflege- und Sozialverbänden und aus Teilen der Regierungskoalition selbst. Mehrere Verbände fordern nicht nur Nachbesserungen, sondern die ersatzlose Streichung einzelner Kernvorschriften. Es ist daher realistisch, dass der Entwurf das parlamentarische Verfahren nicht unverändert übersteht.
Für die Praxis heisst das: Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI, Pflegeberatung nach § 7a und Schulungen nach § 45 laufen unverändert weiter. Fristen gelten wie bisher. Wer jetzt Prozesse auf eine Rechtslage umstellt, die es noch nicht gibt, arbeitet gegen einen beweglichen Zielpunkt.
Vier neue Budgets sollen das Leistungsrecht ersetzen
Zum 1. Januar 2027 sollen die heute nebeneinander bestehenden Ansprüche in vier Budgets zusammengeführt werden. Pflegesachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, gemeinsamer Jahresbetrag, Entlastungsbetrag und das Budget für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gehen darin auf:
- Sachleistungsbudget (§ 36): professionelle häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Leistungserbringer, künftig auch professionelle Ersatzpflege.
- Entlastungsbudget (§ 37): tritt an die Stelle des Pflegegeldes; deckt zusätzlich selbst organisierte Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel ab.
- Sozialraumbudget (§ 45b): ausschliesslich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und anerkannte Nachbarschaftshilfe.
- Überbrückungsbudget (§ 39): für pflegerische Akutsituationen und sonstige Überbrückungssituationen einschliesslich Kurzzeitpflege.
Die Beträge steigen nominal, decken künftig aber mehr ab. Ein Beispiel: Das Entlastungsbudget liegt bei Pflegegrad 2 bei 386 Euro gegenüber 347 Euro Pflegegeld heute. Aus diesen zusätzlichen 39 Euro sind künftig aber auch die Verbrauchshilfsmittel zu finanzieren, für die bisher ein eigener Anspruch von bis zu 42 Euro bestand. Rechnerisch bleibt damit nichts übrig – die Erhöhung ist eine Umschichtung.
| Pflegegrad | Sachleistungsbudget | Entlastungsbudget | Sozialraumbudget |
|---|---|---|---|
| 1 | – | – | entfällt |
| 2 | bis 889 € | 386 € | 175 € |
| 3 | bis 1.590 € | 638 € | 175 € |
| 4 | bis 2.089 € | 889 € | 175 € |
| 5 | bis 2.529 € | 1.079 € | 175 € |
Sachleistungs- und Entlastungsbudget sind wahlweise kombinierbar. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren beträgt das Sozialraumbudget 300 Euro monatlich. Eine Übertragung nicht verbrauchter Beträge in das Folgejahr ist beim Sozialraumbudget nicht mehr vorgesehen.
Höhere Schwellenwerte bei der Begutachtung
Weniger diskutiert, praktisch aber folgenreich: Der Entwurf hebt die Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an. Pflegegrad 1 soll künftig bei 15 statt 12,5 Gesamtpunkten beginnen, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27, Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5. Wer heute knapp über einer Schwelle liegt, läge nach neuer Systematik darunter.
Bestehende Einstufungen bleiben unberührt. Die Wirkung trifft Neuantragsteller ab 2027 – und damit genau die Personengruppe, die in der Erstberatung sitzt.
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag
Das Sozialraumbudget soll erst ab Pflegegrad 2 zustehen. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich entfällt für Pflegegrad 1 ersatzlos. Der Entwurf begründet das mit der neuen Pflegebegleitung – die allerdings erst ein Jahr später startet. Für Betroffene mit Pflegegrad 1 entsteht damit im Jahr 2027 eine Lücke, in der weder die Geldleistung noch die angekündigte Beratungsleistung zur Verfügung steht.
Verhinderungspflege entfällt als eigenständige Leistung
Verhinderungspflege und gemeinsamer Jahresbetrag werden gestrichen. Was heute über den gemeinsamen Jahresbetrag mit 3.539 Euro pro Kalenderjahr flexibel abrufbar ist, verteilt sich künftig auf mehrere Töpfe: professionelle Ersatzpflege über das Sachleistungsbudget, selbst organisierte Ersatzpflege über das Entlastungsbudget, Kurzzeitpflege und Akutversorgung über das Überbrückungsbudget.
Das Überbrückungsbudget selbst fällt mit 1.855 Euro (Pflegegrade 2 und 3) beziehungsweise 2.285 Euro (Pflegegrade 4 und 5) deutlich niedriger aus als der bisherige gemeinsame Jahresbetrag. Es ist zudem zweckgebunden auf Akut- und Überbrückungssituationen. Die geplante Abwesenheit einer Pflegeperson – der klassische Anwendungsfall der Verhinderungspflege – soll künftig aus den laufenden Budgets gedeckt werden.
Geringere Rentenanwartschaften für pflegende Angehörige
Die beitragspflichtigen Einnahmen, die die Pflegeversicherung für nicht erwerbsmässig tätige Pflegepersonen zugrunde legt, sollen ab 2027 um 30 Prozent sinken. Bei Pflegegrad 5 und ausschliesslichem Bezug des Entlastungsbudgets etwa von 100 auf 70 Prozent der Bezugsgrösse. Zusätzlich endet die Versicherungspflicht für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
Das ist ein Beratungsthema, das früh angesprochen werden sollte. Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege reduzieren, treffen diese Entscheidung häufig auf Basis der heutigen Rentenwirkung.
Die Pflegebegleitung nach § 7c ab 2028
Zum 1. Januar 2028 soll ein neuer Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege entstehen – die Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI. Sie führt drei heute getrennte Leistungen zusammen: die Pflegeberatung nach § 7a, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 und die Schulung in der häuslichen Umgebung nach § 45 Abs. 1 Satz 3. Anspruchsberechtigt sind ausdrücklich auch pflegende An- und Zugehörige.
Gedacht ist die Pflegebegleitung nicht als Einzeltermin, sondern als fortlaufende Beziehung mit einer festen Ansprechperson. Die Durchführungsverantwortung liegt bei den Pflegekassen; für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ist eine verantwortliche Stelle zu benennen. Pflegestützpunkte und – nach Landesrecht – kommunale Stellen der Altenhilfe können die Aufgabe übernehmen.
Zwei Punkte werden in der öffentlichen Debatte häufig verkürzt dargestellt:
- Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 endet zum 31. Dezember 2027. Für das Übergangsjahr 2027 bleibt er bestehen, verändert aber seine Anknüpfung: Statt an den Pflegegeldbezug knüpft er an den Bezug des Entlastungsbudgets an. Neu eingestufte Pflegebedürftige der Grade 2 und 3 können in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen abrufen, Pflegegrad 1 im ersten Halbjahr zwei statt einer. Eine dauerhafte freiwillige Fortführung über 2027 hinaus sieht der Entwurf nicht vor.
- Die Pflegebegleitung ist überwiegend freiwillig angelegt. Sie wird von den Pflegekassen angeboten, Folgetermine sind vom Versicherten anzufordern. Verpflichtend ist eine jährliche Pflegebegleitung in der häuslichen Umgebung nur beim Bezug des Entlastungsbudgets – und wird sie nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget kürzen oder entziehen.
Was das für Beratungsstellen und Betreuungsdienste bedeutet
Hier liegt die eigentliche Weichenstellung, und sie steht nicht in § 7c, sondern in § 7d Abs. 1. Dort heisst es, die Pflegekassen könnten die Pflegebegleitung auch ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 SGB X bleibt unberührt.
Fachlich qualifizierte Beratung durch externe Anbieter bleibt also möglich. Der Charakter der Beziehung ändert sich jedoch grundlegend:
- Heute: Eine nach § 37 Abs. 7 anerkannte Beratungsstelle oder ein zugelassener Pflegedienst erbringt den Beratungseinsatz und rechnet die Pauschale gegenüber der Pflegekasse ab. Der Zugang steht jedem offen, der die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.
- Nach dem Entwurf: Die Pflegekasse ist Verantwortliche und kann Dritte beauftragen. Ob, wen und in welchem Umfang, entscheidet sie. Die Finanzierung soll sich an einer Rechengrösse von 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege im jeweiligen Kreis orientieren.
Bemerkenswert ist, was der Entwurf offenlässt: Die nach § 37 Abs. 7 anerkannten Beratungsstellen finden im Konzept der Pflegebegleitung bislang keine erkennbare Berücksichtigung. Mehrere Verbände haben genau das kritisiert und beantragt, ambulante Pflegedienste im Gesetzestext ausdrücklich zu benennen statt nur allgemein von „Dritten“ zu sprechen. Dass diese Klarstellung beantragt wird, zeigt zugleich, wie belastbar die heutige Formulierung eingeschätzt wird.
Für die Vorbereitung heisst das: Entscheidend ist weniger, ob Sie künftig beraten dürfen, sondern in welcher Vertragsbeziehung Sie es tun. Wer heute schon lückenlos, paragrafengenau und nachvollziehbar dokumentiert, kann diese Qualität in einem Auftragsverhältnis belegen. Wer es nicht tut, verhandelt ohne Nachweis.
Zeitplan nach aktuellem Entwurfsstand
| Datum | Vorgesehene Änderung |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | Inkrafttreten in weiten Teilen. Vier neue Budgets, Wegfall der eigenständigen Verhinderungspflege und des gemeinsamen Jahresbetrags, höhere Begutachtungsschwellen, Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1, hälftiges Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3, reduzierte Rentenanwartschaften. |
| Laufend 2027 | Übergangsjahr. Pflegeberatung nach § 7a und Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 gelten fort, mit zusätzlichen Beratungsmöglichkeiten für neu Eingestufte. |
| 30. Juni 2027 | Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen. |
| 31. Dezember 2027 | Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 und häusliche Schulung nach § 45 laufen in heutiger Form aus. |
| 1. Januar 2028 | Anspruch auf Pflegebegleitung nach § 7c, ambulante Pflegenotdienste, Akut-Kurzzeitpflege. |
| 1. Juli 2028 | Erste regelgebundene Dynamisierung der Leistungsbeträge. |
Was Sie jetzt sinnvoll tun können
Wenig – und das ist keine Nachlässigkeit, sondern die richtige Reaktion auf einen Entwurf, dessen Kernvorschriften zur Streichung beantragt sind. Drei Dinge lohnen sich trotzdem:
- Bestandskunden informieren, ohne zu beunruhigen. Besonders Angehörige, die eine Erwerbsentscheidung mit Blick auf die Rentenwirkung treffen, und Personen mit Pflegegrad 1 sollten wissen, dass sich die Grundlagen ändern können.
- Dokumentationsqualität sichern. Unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage 2028 gilt: Eine vollständige, versionierte und nachvollziehbare Klientenakte ist in jedem Szenario der Nachweis Ihrer Leistung.
- Keine Prozesse auf Entwurfsstand umbauen. Die Reihenfolge ist Kabinettsbeschluss, Bundestag, Bundesrat, Verkündung. Erst danach steht fest, worauf umgestellt wird.
Anduril.Care verfolgt das Verfahren fortlaufend. Sobald der beschlossene Gesetzestext vorliegt, setzen wir die Änderungen in Dokumentation, Budgetlogik und Abrechnung um – rechtzeitig vor dem jeweiligen Inkrafttreten und ohne Aufwand auf Ihrer Seite.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 bereits beschlossen?
Nein. Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums von Anfang Juni 2026 vor. Ein Kabinettsbeschluss ist bislang nicht erfolgt, die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das heutige Recht.
Muss ich Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 weiterhin durchführen lassen?
Ja. Die geltenden Fristen und Nachweispflichten bleiben unverändert bestehen, bis ein neues Gesetz in Kraft tritt. Ein versäumter Beratungseinsatz kann weiterhin zur Kürzung des Pflegegeldes führen.
Was passiert mit dem Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3?
Nach dem Entwurf läuft er zum 31. Dezember 2027 in seiner heutigen Form aus und geht in die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI auf, die zum 1. Januar 2028 starten soll. Im Übergangsjahr 2027 bleibt er bestehen.
Dürfen Beratungsstellen und Pflegedienste die Pflegebegleitung durchführen?
Nach § 7d Abs. 1 des Entwurfs können die Pflegekassen die Pflegebegleitung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Ein eigener Anspruch auf Beauftragung ergibt sich daraus nicht – die Entscheidung liegt bei der Pflegekasse. Mehrere Verbände fordern, ambulante Pflegedienste im Gesetzestext ausdrücklich zu benennen.
Verliert Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?
Nach dem aktuellen Entwurf ja. Das neue Sozialraumbudget steht erst ab Pflegegrad 2 zu. Als Ausgleich ist die Pflegebegleitung vorgesehen, die allerdings erst 2028 starten soll.
Ab wann passt Anduril.Care die Software an?
Sobald der beschlossene Gesetzestext vorliegt und feststeht, welche Regelungen zu welchem Zeitpunkt gelten. Die Umsetzung erfolgt rechtzeitig vor dem jeweiligen Inkrafttreten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz mit Stand 31. Juli 2026 wieder. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind wahrscheinlich. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Leistungsberatung im Einzelfall und begründet keine Leistungszusage. Massgeblich ist allein die jeweils geltende Fassung des SGB XI.
Quellen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026; Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes, des bpa, des Deutschen Vereins, des Paritätischen und des DBfK vom 10. Juni 2026.
