Übersicht der erforderlichen Voraussetzungen zur Erbringung von Nachbarschaftshilfe

In den Bundesländern wo Nachbarschaftshilfe erfolgt:
Baden-Württemberg
Im Modellprojekt „Weiterentwicklung der organisierten Einzelhelferinnen und Einzelhelfer im Vor- und Umfeld von Pflege“ wird die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen von Menschen mit Unterstützungs- und Hilfebedarf und ihren Angehörigen in Baden- Württemberg durch engagierte Einzelhelfer*innen erprobt. Als Koordinations- und Unterstützungsstruktur für diese Einzelhelfer*innen werden sogenannte Servicepunkte in bestehenden kommunal verorteten Einrichtungen und Organisationen Baden-Württembergs aufgebaut. Ziel des Projektes ist es, das Engagement von Einzelhelfer*innen durch Servicepunkte zu erschließen und im Rahmen der modellhaften Erprobung das Unterstützungsformat der Einzelhelfer*innen sowie Unterstützung und Begleitung durch Servicepunkte zu evaluieren
Nachbarschaftshelfer*in
  • Mind. 18 Jahre oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in häuslicher Gemeinschaft leben
  • angemessener Versicherungsschutz liegt vor
Aufwandsentschädigung
  • max. 3.000 € je Kalenderjahr
Fortbildungen/ Kurse
  • Qualifizierung von 20 Unterrichtseinheiten, spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen
Anzahl der Betreuten
  • Bis zu 2 Personen
Registrierung
  • Registrierung bei den zuständigen Servicepunkten
Sonstige Informationen:
Quellenangaben:
Bayern:
Ehrenamtlich tätige Einzelperson
  • mind. 16 Jahre
  • dürfen mit der betreuten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • dürfen mit der betreuten Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben
  • ehrenamtlich tätige Einzelperson verfügt über einen ausreichenden Versicherungsschutz
Aufwandsentschädigung
  • liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn (zwischen 8,50 € bis max. 10 € pro Stunde)
  • übersteigt nicht die Aufwendungen der Einzelperson für ihr ehrenamtliches Engagement.
Fortbildungen/ Kurse
  • Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen sind nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder
  • haben mindestens die erforderliche Basisschulung von acht Unterrichtseinheiten bei einer regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolviert.
Anzahl der Betreuten
  • max. drei Pflegebedürftige
Registrierung
  • Beantragung eines Institutionskennzeichens bei der ARGE IK über dguv.de
  • Zwingende Registrierung bei der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirkes, in dem Hilfe geleistet wird
  • einzelperson-bayern.de
Sonstige Informationen
Quellenangaben
Berlin:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • wohnt nicht in enger Nachbarschaft zu dem Pflegebedürftigen oder mit der betreuten Person in einem Haushalt
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder
beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
Aufwandsentschädigung
  • max. acht Euro die Stunde
  • max. in Höhe des Entlastungsbetrages abgerechnet werden (pro Monat).
Fortbildungen/ Kurse
  • einen Grundkurs für Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens sechs Stunden (je 60 Minuten) oder
  • ein Pflegekurs mit den Inhalten gemäß § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
  • gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen (entsprechend § 3Absatz 3 Nummer 5) und Besuch einer Informationsveranstaltung (120 Minuten) für Nachbarschaftshilfe
  • als Grundkurs gilt ein Kurs, wenn er das Verfahren der Nachbarschaftshilfe oder vergleichbare Informationen zu pflegeflankierenden Unterstützungsleistungen zum Inhalt hat.
  • Teilnahme an einem Aufbaukurs (90 Minuten) regelmäßig im Abstand von 3 Jahren
Anzahl der Betreuten
  • max. zwei Pflegebedürftige
Registrierung
  • Registrierung/ Anerkennung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen
Sonstige Informationen
  • Pflegestützpunkte erteilen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen nach § 7c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Auskunft und Beratung über die Angebote zur Unterstützung im Alltag durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe
Quellenangaben
Bremen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • zum Verwandtschaftsgrad und vorgegebenen Wohnverhältnissen gibt es keine Angaben
Aufwandsentschädigung
  • 9,50 Euro pro Stunde (maximal 250 € im Monat)
Fortbildungen/ Kurse
  • haushaltsnahe Unterstützungsleistungen werden von Ehrenamtlichen erbracht und sind eine Form des bürgerschaftlichen Engagements
  • polizeiliches Führungszeugnis muss vorliegen
  • Teilnahme an einem 20-stündigen Kurs, der einmal pro Kalenderjahr wiederholt werden muss
Anzahl der Betreuten
  • Keine Angabe
Registrierung
  • Anmeldung beim zuständigen Dienstleistungszentrum
  • hierzu müssen sich die Pflegebedürftigen zusammen mit der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer registrieren lassen.
Sonstige Informationen
Quellenangaben
Hamburg:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • muss in Hamburg gemeldet sein und hier wohnen
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • sind nicht als Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig
Aufwandsentschädigung
  • darf nicht mehr als fünf Euro die Stunde betragen.
  • max. 3.000 € Euro pro Kalenderjahr
Fortbildungen/ Kurse
  • grundsätzlich keine Kurse oder Fortbildungen erforderlich
Anzahl der Betreuten
  • max. zwei Pflegebedürftige
Registrierung
Sonstige Informationen
Quellenangaben
Hessen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der betreuten Person in einem Haushalt leben
Aufwandsentschädigung
  • Nachbarschaftshelfer*innen dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen.
Fortbildungen/ Kurse
  • Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (darf zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen).
Hinweis: Um die Anerkennung von Nachbarschaftshilfeangeboten dauerhaft zu erleichtern, ist ab dem 1. Oktober 2022 kein Pflegekurs nach § 45 SGB XI nötig.
Anzahl der Betreuten
  • max. drei Pflegebedürftige
Registrierung
  • Anerkennung/ Registrierung bei einer der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen
  • Übersicht von Anerkennungsbehörden findet man hier: www.pflege-in-hessen.de
Quellenangaben
Mecklenburg-Vorpommern:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht mit der betreuten Person in einem Haushalt leben
  • wohnt innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort des Pflegebedürftigen
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern
Aufwandsentschädigung
  • max. acht Euro pro Stunde
  • Umfang ist auf maximal 25 Stunden pro Monat festgelegt.
Fortbildungen/ Kurse
  • Grundkurs „Nachbarschaftshilfe“ mit einem Umfang von 8 Unterrichtsstunden
  • alle zwei Jahre Teilnahme an einem Aufbaukurs von mindestens 6 Stunden (je 45 Minuten)
Anzahl der Betreuten
  • max. zwei Pflegebedürftige
Registrierung
  • Anerkennung/ Registrierung bei einem der 19 Pflegestützpunkte in Mecklenburg-Vorpommern
Sonstige Informationen
Quellenangaben
Niedersachsen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 16 Jahre
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der betreuten Person in einem Haushalt leben
Aufwandsentschädigung
  • max. 85 Prozent des Mindestlohns
Fortbildungen/ Kurse
  • Vorlage erweitertes Führungszeugnis
  • Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI. Für die Anerkennung eines Pflegekurses gibt es keine zeitlichen Mindestvorgaben. Die Kurse sollten allerdings einen inhaltlichen Bezug zu der betreuten Person aufweisen (Beispiel: Wenn ein Kind betreut werden soll, wäre ein Kurs zum Thema „Demenz“ kaum geeignet). Auch digitale Pflegekurse sind möglich.
  • Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (dies darf ausdrücklich kein Onlinekurs sein)
Anzahl der Betreuten
  • Keine Angabe
Registrierung
  • Anerkennung/ Registrierung bei der zuständigen Anerkennungsbehörde (Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie).
Fortbildungen/ Kurse
  • weitere Informationen, sämtliche Antragsformulare und Checklisten sind in der Quellenangabe abrufbar
Quellenangaben
Nordrhein-Westfalen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben
  • Helfer*in benötigt ausreichenden Versicherungsschutz
Aufwandsentschädigung
  • Geprägt vom Grundgedanken der Ehrenamtlichkeit, ein „Entgelt“ oder „Stundenlohn“ für die Leistungen wird daher nicht gewährt. Es können aber Auslagen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Entlastungsbetrages von 125 € erstattet werden (je nach Umfang der Tätigkeit).
  • Wie viel Zeit Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer für ihr Amt aufwenden, bleibt im Ermessen der oder des Einzelnen.
  • Empfehlung: Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse herstellen, um sich über das Abrechnungsprozedere zu informieren.
Fortbildungen/ Kurse
  • Nachweis eines Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI. Grundsätzlich auch per Onlinekurse möglich. Es wird allerdings empfohlen dies mit der Pflegekasse der Versicherten Person im Vorfeld abzusprechen.
  • Alternativ: Nachweis über geeignete Qualifizierung (z. B. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Pflege).
  • Alternativ (ab 01.01.2024): Nachweis/Bestätigung, dass das von den Servicestellen nach §20 zur Verfügung gestellte Informationsangebot zur Nachbarschaftshilfe bekannt ist. Link zum Angebot: nachbarschaftshilfe.nrw Konkret ist nicht genau beschrieben, wie dies zu erfolgen hat. Unsere Erfahrung: Pflegekassen verschicken teilweise vorbereitete Bögen, auf dem die Nachbarschaftshilfe unterzeichnen kann.
Anzahl der Betreuten
  • max. eine pflegebedürftige Person (Nachbarschaftshilfe soll im Rahmen einer „sittlichen Pflicht“ erbracht werden, weshalb die Betreuungsanzahl auf eine Person begrenzt wurde)
Registrierung
  • Registrierung/ Anerkennung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen
Sonstige Informationen
  • weiterführende Informationen für Nachbarschaftshelfer findet man hier: einzelhelfer.de
Quellenangaben
Rheinland-Pfalz:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • ausreichender Versicherungsschutz
Aufwandsentschädigung
  • max. zehn Euro pro Stunde (inklusive Auslagenersatz) (Höchstgrenze 520 €)
Fortbildungen/ Kurse
  • Erste-Hilfe-Kurs in Präsenz nicht älter als 5 Jahre
  • Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises des Erste-Hilfe-Kurses wird verzichtet, wenn die helfende Person unter anderem eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art nachgewiesen polizeiliches Führungszeugnis (bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist ein erweitertes Führungszeugnis notwendig)
Anzahl der Betreuten
  • max. zwei Pflegebedürftige
Registrierung
  • erfolgt durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD)
Sonstige Informationen
  • weiterführende Informationen, sämtliche Antragsformulare und Grundlagen sind in der Quellenangabe abrufbar.
Quellenangaben
Saarland:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • Nachbarschaftshelfer darf nicht mit der betreuten Person in einem Haushalt leben
Aufwandsentschädigung
  • je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (ab 01.01.2024 – 12,41 Euro).
  • der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro) nicht überschreiten.
Fortbildungen/ Kurse
  • Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs (auch online möglich)
  • eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt)
  • ein polizeiliches Führungszeugnis.
  • Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro)
  • Alle Nachweise sollten nicht älter als 12 Monate sein.
  • Achtung: zukünftig soll kein Nachweis eines Erste-Hilfe- Kurses mehr nötig sein
Anzahl der Betreuten
  • max. zwei Pflegebedürftige
Registrierung
  • Anerkennung/ Registrierung bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe Saarland
  • Nachbarschaftshelfer übernehmen nur hauswirtschaftliche Aufgaben.
  • zum Registrierungsantrag müssen folgende Nachweise erbracht werden zur Anzahl an Betreuten.
Sonstige Informationen
  • weiterführende Informationen sind in der Quellenangabe abrufbar
Quellenangaben
Sachsen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben
Aufwandsentschädigung
  • maximal zehn Euro pro Stunde (maximal 40 Stunden im Monat).
Fortbildungen/ Kurse
  • Grundkurs „Nachbarschaftshilfe“ im Umfang von 5 mal 90 Minuten. Die Kosten hierfür übernimmt Ihre Pflegekasse. Wenn Sie bei einer Pflegekasse versichert sind, deren Sitz nicht in Sachsen liegt, sollte man unbedingt vor der Kursteilnahme mit der eigenen Pflegekasse die Übernahme der Kurskosten sowie die Möglichkeit der Anerkennung abklären.
  • Mindestens alle 3 Jahre Teilnahme am Aufbaukurs Nachbarschaftshilfe (2 mal 90 Minuten)
  • Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung gegen Schäden (nur wer nicht mehr als 5 Euro pro Stunde erhält, ist automatisch über eine Sammelhaftpflicht und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert).
Anzahl der Betreuten
  • mehrere Pflegebedürftige (keine genauen Angaben)
Registrierung
  • Anerkennung/Registrierung erfolgt die Fachservicestellen Sachsen oder der Pflegekasse
Sonstige Informationen
  • weiterführende Informationen sind in der Quellenangabe abrufbar.
Quellenangaben
Sachsen-Anhalt:
Im Mai 2023 wurde die Neufassung der Pflege-Betreuungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalts veröffentlicht. So besteht nun auch für engagierte Einzelpersonen die Möglichkeit Pflegebedürftige aus ihrem räumlichen und sozialen Umfeld bei Dingen des alltäglichen Lebens zu unterstützen. Das Verfahren zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfer*innen erfolgt im Rahmen eines Modellprojektes, mit dessen Umsetzung die Gesellschaft für Prävention im Alter e.V. (PIA), Institut an der Hochschule Magdeburg-Stendal, beauftragt wurde
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben
Aufwandsentschädigung
  • individuell vereinbarte Aufwandspauschale, darf den Höchstbetrag der anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag nach Landesrecht nicht überschreiten (125 €/Monat, 1.500 €/Jahr)
Fortbildungen/ Kurse
  • Nachweis über einen vom Land anerkannte Schulung zur Nachbarschafshilfe im Umfang von 8 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten
  • Vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Fortbildung alle 3 Jahre
Anzahl der Betreuten
  • Höchstens 2 Pflegebedürftige gleichzeitig mit insgesamt höchstens 30 Stunden je Kalendermonat
Registrierung
  • Registrierung gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen bei dem zuständigen regionalen Servicebüro Nachbarschaftshilfe
Sonstige Informationen
Quellenangaben
Schleswig-Holstein:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben
  • angemessene Haftpflichtversicherung gegen Schäden, die im Rahmen der Unterstützung verursacht werden können
Aufwandsentschädigung
  • max. acht Euro die Stunde (maximal 30 Stunden je Kalendermonat)
Fortbildungen/ Kurse
  • Nachweis über einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschafshilfe im Umfang von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
  • Kurs muss spätestens 6 Monate nach Ausübung der Tätigkeit nachgewiesen werden
  • In Abstand von 3 Jahren: Nachweis eines Aufbaukurses oder einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
  • Alternativ zum Kurs: gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen aufgrund beruflicher Qualifikationen oder ehrenamtlicher Tätigkeit
Anzahl der Betreuten
  • darf max. 30 Stunden je Monat pflegebedürftige Personen unterstützen
Registrierung
  • Bei der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2
  • Die zuständige Stelle ist gegenüber der Pflegekasse (der pflegebedürftigen Person) auskunftsberechtigt.
Sonstige Informationen
  • weiterführende Informationen (Formular zur Registrierung, Abrechnungsformular Nachbarschaftshelfer) sind in der Quellenangabe abrufbar
Quellenangaben
Thüringen:
Nachbarschaftshelfer*in
  • mind. 18 Jahre
  • darf nicht gleichzeitig Pflegeperson (nach § 19 SBG XI) sein
  • darf nicht bis zum zweiten Grad verwandt (Kinder beziehungsweise Geschwister und Enkelkinder) oder verschwägert sein
  • darf nicht mit der Pflegeperson in einem Haushalt leben
  • Helfer müssen innerhalb eines engen Umkreises um den Wohnort der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen wohnen
  • Ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden
Aufwandsentschädigung
  • max. 10 Euro die Stunde
Fortbildungen/ Kurse
  • Nachweis über einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschafshilfe.
  • Kurse zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe müssen von den Pflegekassen kostenlos angeboten werden.
  • Der Kursus „Nachbarschaftshilfe“ kann bis spätestens zum 31. Dezember 2024 nachgeholt werden. Den Teilnahmenachweis sollte man unaufgefordert bei der Pflegekasse einreichen.
Anzahl der Betreuten
  • Keine Angabe
Registrierung
  • Registrierung/ Anerkennung über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Quellenangaben

In diesen Bundesland ist aktuell noch keine Nachbarschaftshilfe vorgesehen

Brandenburg
Grundsätzlich ist noch keine Anerkennung von Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen vorgesehen. Alltagsunterstützende Hilfen können nur von anerkannten Angeboten in Anspruch genommen werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) plant eine Weiterentwicklung und Überarbeitung der Angebotsanerkennungsverordnung für das Land Brandenburg. Hierbei wird auch die Umsetzung der Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen geprüft.
Quellenangaben

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