Pflegegeld

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6a G v. 16.8.2023 I Nr. 217

§ 64a SGB XII Pflegegeld

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist das Pflegegeld entsprechend zu kürzen. Bei der Kürzung ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist.

(3) Stellt die Pflegekasse ihre Leistungen nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches ganz oder teilweise ein, entfällt insoweit die Leistungspflicht nach Absatz 1.

  • Sozialleistung, aber kein Einkommen(weder für die Pflegebedürftige/n, noch für die Pflegeperson), nicht steuerpflichtig
  • Wird ab PG2 gezahlt, Höhe hängt vom Pflegegrad ab
  • Der Pflegebedürftige stellt die Pflege mit dem Geld selbst sicher, es steht ihm/Ihr frei es an die eingetragene und ausführende Pflegeperson weiterzugeben
  • Die Leistung steht ausschließlich dem Versicherten zur freien Verwendung zu
  • Es muss nicht nachgewiesen werden, wozu es ausgegeben wird
  • WICHTIG: Pflegegeld ohne Pflegeperson?

Um Pflegegeld zu erhalten, muss die häusliche Pflege „in geeigneter Weise“ sichergestellt sein, wie Sie das organisieren, ist allerdings Ihre persönliche Sache. Sie müssen deshalb keine konkrete Pflegeperson benennen können, um Pflegegeld zu erhalten, wohl aber um Verhinderungspflege zu beantragen. Es können auch „Nachbar“, „Schwester“ , „Mitglieder der Gemeinde“ eingetragen werden, mit dem Verweis auf Datenschutz! Dann kann auch VHP beantragt werden!

Wichtig: Das Pflegegeld steigt zum 01.01.2024 um 5 Prozent. Die Leistungen werden automatisch angepasst.

  • Pflegegrad 1: weiterhin kein Anspruch
  • Pflegegrad 2:  332 Euro (statt 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 572 Euro (statt 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 764 Euro (statt 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 946 Euro (statt 901 Euro)

Solange Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen das Pflegegeld ab der Antragsstellung jeden Monat von Ihrer Pflegekasse überwiesen. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.

Um 4,5% soll es zum 01.01.2025 Steigen. Danach sollen die Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse, alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden. (1.Mal zum 1.Jan 2028.)

  • Bezieher von Pflegegeld, auch bei Besuch von Tagespflegen, müssen mindestens zweimal pro Jahr einen kostenlosen Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen. Um nachzuweisen, dass die Pflege gesichert ist. Sind die Nachweise nicht bei der Pflegekasse, können Sie das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz kürzen. Oft schreiben die Kassen den Pflegebedürftigen an. Aber nicht immer. Es ist seine Aufgabe daran zu denken. Bei Pflegegrad 4 und 5 muss das Gespräch 1x im Quartal erfolgen!
  • Jede Pflegeperson kann zusätzliche Pflegekosten von der Steuer absetzen
  • Sie haben verschiedene Möglichkeiten, zusätzliche Pflegekosten von der Steuer abzusetzen. Die Pflegekosten sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar und das  sowohl als pflegebedürftige Personen als auch pflegende Angehörige. Pflegende Angehörige können alternativ den Pflegepauschbetrag nutzen, um ohne Nachweise einen Festbetrag steuerlich abzusetzen.
  • Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik wird das Pflegegeld nur während der ersten 28 zusammenhängenden Tage weiterbezahlt. Ab dem 29. Tag bekommen Sie kein Pflegegeld mehr, bis die Pflege wieder zuhause stattfindet. Hier muss oft die Kasse informiert werden!
  • Pflegeempfänger, die in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen sind, haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden, z.B. bei Wochenendbesuchen, Urlauben.
  • Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird es weitergezahlt!!!
  • Bei tageweiser Verhinderungspflege ist für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf die Hälfte des Pflegegelds. Während einer Kurzzeitpflege haben gibt es für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf die Hälfte des Pflegegelds. In beiden Fällen wird das Pflegegeld am ersten und am letzten Tag des jeweiligen Zeitraums nicht gekürzt. Das gilt auch, wenn Sie Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege an mehreren Zeiträumen im Jahr in Anspruch nehmen.
  • Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt: Unbegrenzt EU, im europäischen Wirtschaftsraum und Schweiz. Bei allen anderen Ländern gilt, sind Aufenthalte bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr, dann wird das Pflegegeld weitergezahlt. Sind die Aufenthalte länger, erlischt der Anspruch, bis der Aufenthaltsort wieder in Deutschland oder den eben genannten Ländern liegt.
  • Pflegegeld ist weder für den Pflegebedürftigen noch die Pflegeperson pfändbar!
  • Für Berater: Bei Pflegegrad 1 und bei Sachleistungsbezug ist der Beratungseinsatz freiwillig, darf aber gemacht werden! Nutzt diese Möglichkeit. Höherstufungen etc. sind für die Klienten einfacher, wenn gute Protokolle im Verlauf vorliegen!
  • Jedes 2.Gespräch darf online, mit geeigneter Software geführt werden!(derzeit sicher bis 30.06.2024)
  • Pflegegeld kann mit Sachleistungen kombiniert werden Kombinationsleistung mit Pflegedienst
  • Pflegegeld kann mit bis zu 40%Sachleistungen kombiniert werden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag-

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