Mit der Umsetzung des Pflegeunterstützungs – und entlastungsgesetz (PUEG), dass in verschiedenen Etappen Neuerungen in der Pflegefinanzierung mit sich bringt, gibt es jetzt auch eine Unterscheidung bei der Verhinderungspflege für Kinder und Jugendliche, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und Pflegegrad 4 oder 5 haben!
Es gilt seit 01.01.24:
Die „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt grundsätzlich. Das bedeutet, dass sofort nach Genehmigung eines Pflegegrades auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann.
Die Verhinderungspflege kann bei tageweise Verhinderung für 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Und bei tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld (die Hälfte des Tagessatzes), dann auch für 8 Wochen weiterbezahlt.
Wurden keine oder nicht die vollständigen Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können die nicht verbrauchten Kurzzeitpflege-Leistungen bis zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. In Summe ergibt das ein Budget von bis zu 3.386 Euro jährlich, statt bisher 2418€.
Für Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Verwandtschaftsgrad verschwägert sind, bekommen für die Verhinderungspflege nun den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes, anstatt nur den 1,5 fachen Betrag.