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Was ist Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI?
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist — zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf bis zu 1.612 € jährlich für eine Ersatzpflegeperson. Seit 2025 können zusätzlich Mittel aus der Kurzzeitpflege umgewidmet werden.



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