Alle wichtigen Fachbegriffe rund um Pflege und Pflegeversicherung — verständlich erklärt
Niedrigschwellige Unterstützung im Alltag durch geschulte Helfer — z.B. Einkaufsbegleitung, Spaziergänge, Vorlesen oder Gesellschaft leisten. Wird über den Entlastungsbetrag (131 €/Monat) finanziert und muss bei einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter in Anspruch genommen werden.
§45b SGB XIPflegerische Versorgung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung. Abgerechnet wird über Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse.
§36 SGB XIFormloser Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei der zuständigen Pflegekasse — schriftlich, telefonisch oder per E-Mail möglich. Das Datum der Antragstellung ist entscheidend, da Leistungen erst ab diesem Zeitpunkt gewährt werden. Eine schriftliche Bestätigung des Eingangsdatums sollte immer angefordert werden.
§33 SGB XIVerpflichtender Besuch eines anerkannten Pflegeberaters oder Pflegedienstes bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen. Seit 2026 gilt einheitlich: halbjährlich für alle Pflegegrade 2–5. Zweck ist die Sicherstellung der Pflegequalität und die Beratung der Pflegeperson. Bei Nichtwahrnehmung kann das Pflegegeld gekürzt werden.
§37 Abs.3 SGB XIAnerkannter Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Landesrecht. Erbringt Unterstützung im Alltag für pflegebedürftige Menschen — von der Alltagsbegleitung bis zur Gruppenbetreuung. Leistungen werden über den Entlastungsbetrag abgerechnet.
§45a SGB XIPrüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachter im Auftrag der Pflegekasse. Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Module 1–6) nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA). Grundlage für die Einstufung in einen Pflegegrad.
§18 SGB XIFortschreitende Erkrankung des Gehirns mit Beeinträchtigung von Gedächtnis, Orientierung, Sprache und Alltagsfähigkeiten. Bei der Pflegegradermittlung besonders relevant für die Module 2 (Kognition) und 3 (Verhaltensweisen). Menschen mit Demenz haben häufig Anspruch auf höhere Pflegegrade als der körperliche Befund allein vermuten lässt.
NBA Modul 2+3Digitale Pflegeanwendungen — zertifizierte Apps und Programme zur Unterstützung bei der Pflege zu Hause. Erstattungsfähig über die Pflegekasse bis zu 53 €/Monat. Das BfArM führt ein offizielles Verzeichnis zugelassener DiPAs. Stand 2026 sind erst wenige Anwendungen zugelassen.
§40a SGB XIMonatlicher Zuschuss von 131 € für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege. Zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei anerkannten Anbietern. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Seit 01.01.2025 auf 131 € erhöht.
§45b SGB XIGemeinsames Jahresbudget von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, eingeführt zum 01.07.2025. Ersetzt die bisherigen getrennten Budgets und kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Gilt ab Pflegegrad 2, die bisherige Vorpflegezeit entfällt.
§42a SGB XIErstmaliger Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Formlos bei der Pflegekasse einreichbar — per Telefon, E-Mail oder Brief. Ab dem Eingangsdatum des Antrags können Leistungen rückwirkend gewährt werden.
§33 SGB XIErgänzende unabhängige Teilhabeberatung — kostenloses Beratungsangebot für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf zu Teilhabeleistungen nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Berater sind häufig selbst von Behinderung betroffen (Peer-Beratung).
BTHGKörperbezogene Pflegemaßnahmen wie Waschen, Ankleiden, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und Hilfe bei Ausscheidungen. Wird im NBA-Begutachtungssystem unter Modul 4 (Selbstversorgung) erfasst und ist mit 40% das am stärksten gewichtete Modul bei der Pflegegradermittlung.
§14 SGB XISchriftliche Beurteilung des Medizinischen Dienstes nach dem Hausbesuch, die den festgestellten Pflegegrad und die Begründung enthält. Pflegebedürftige haben nach §25 SGB XI das Recht, das Gutachten kostenlos bei der Pflegekasse anzufordern. Grundlage für den Pflegebescheid.
§25 SGB XITechnisches Hilfsmittel zur schnellen Alarmierung im Notfall per Knopfdruck. Ab Pflegegrad 1 bezuschusst: Grundleistung 25,50 €/Monat, einmalige Anschlussgebühr 10,49 €. Antrag bei der Pflegekasse erforderlich.
§40 SGB XIPflege in der eigenen Wohnung oder in der Familie — entweder durch Angehörige (Pflegegeld) oder durch einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistungen) oder eine Kombination beider. Voraussetzung für die meisten Leistungen der Pflegeversicherung.
§36 SGB XITechnische Geräte und Sachmittel zur Unterstützung der Pflege: Rollator, Pflegebett, Rollstuhl, Inkontinenzmaterial. Unterschieden wird zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (42 €/Monat Pauschale) und technischen Hilfsmitteln (per ärztlicher Verordnung).
§40 SGB XIAntrag auf Einstufung in einen höheren Pflegegrad bei nachgewiesener Verschlechterung des Pflegebedarfs. Stellt eine neue Begutachtung durch den Medizinischen Dienst aus. Das Datum der Antragstellung ist der Stichtag für rückwirkende Leistungen.
§18 SGB XIKombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen — möglich wenn nicht das gesamte Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird. Beispiel: 60% Sachleistungsnutzung → 40% des Pflegegeldes wird zusätzlich ausgezahlt. Ermöglicht maximale Flexibilität bei der Pflegeorganisation.
§38 SGB XIVorübergehende stationäre Pflege in einer zugelassenen Einrichtung — z.B. nach Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson. Seit 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (3.539 €/Jahr) mit der Verhinderungspflege. Gilt ab Pflegegrad 2.
§42 SGB XIUnabhängige Prüforganisation der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Beauftragt die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad. Privatversicherte werden von MEDICPROOF begutachtet — das Begutachtungssystem ist identisch.
§278 SGB VEiner der sechs Lebensbereiche des Neuen Begutachtungsassessments (NBA), anhand derer die Selbstständigkeit bei der Pflegegradermittlung bewertet wird: 1. Mobilität, 2. Kognition, 3. Verhaltensweisen, 4. Selbstversorgung, 5. Krankheitsumgang, 6. Alltagsgestaltung. Modul 4 ist mit 40% am stärksten gewichtet.
§15 SGB XIStandardisiertes Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Bewertet nicht den Zeitaufwand für die Pflege, sondern den Grad der Selbstständigkeit in sechs Modulen. Seit 2017 in Kraft, ersetzt das frühere Verfahren nach Pflegestufen.
§15 SGB XIGesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die dauerhaft — voraussichtlich mindestens 6 Monate — Hilfe durch andere erfordert. Grundvoraussetzung für alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach SGB XI.
§14 SGB XISchriftlicher Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung des Pflegegrades und die daraus resultierenden Leistungsansprüche. Ab Erhalt des Bescheids beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist. Pflegebedürftige können gleichzeitig das zugrunde liegende MD-Gutachten anfordern.
§18 SGB XIMonatliche Geldleistung für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen privat organisierten Pflegepersonen betreut werden. Gilt ab Pflegegrad 2. Beträge 2025/2026: PG2: 347 €, PG3: 599 €, PG4: 800 €, PG5: 990 €/Monat. Nächste Anpassung frühestens 2028.
§37 SGB XIEinstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Grade (1–5) nach dem Neuen Begutachtungsassessment. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Leistungsansprüche. PG1: geringe Beeinträchtigung, PG5: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen.
§15 SGB XITräger der sozialen Pflegeversicherung — angesiedelt bei den gesetzlichen Krankenkassen. Zuständig für die Entgegennahme von Pflegeanträgen, die Beauftragung des MD, den Erlass des Pflegebescheids und die Auszahlung der Pflegeleistungen.
§46 SGB XILeistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Gilt ab Pflegegrad 2. Beträge 2025/2026: PG2: 796 €, PG3: 1.497 €, PG4: 1.859 €, PG5: 2.299 €/Monat.
§36 SGB XIKostenlose, trägerunabhängige Beratungsstelle für alle Fragen rund um Pflege, Pflegeversicherung und Wohnen im Alter. Bundesweit verfügbar, finanziert durch Pflege- und Krankenkassen sowie Kommunen. Anlaufstelle für erste Orientierung.
§7c SGB XIDokumentation des tatsächlichen Pflegebedarfs im Alltag über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen. Enthält Datum, Art der Hilfe, beteiligte Personen und Zeitaufwand. Wichtiges Hilfsmittel zur Vorbereitung auf den MD-Begutachtungstermin.
Empfehlung MD-BundLohnersatzleistung für berufstätige Angehörige, die kurzfristig die Pflege eines Familienmitglieds organisieren müssen. Bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Pflegebedürftigem, ca. 90% des Nettogehalts. Antrag beim Arbeitgeber und der Pflegekasse.
§44a SGB XIEigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung, geregelt im SGB XI. Pflichtversicherung für alle gesetzlich Krankenversicherten. Privatversicherte schließen eine private Pflege-Pflichtversicherung ab. Erbringt Teilleistungen — keine Vollfinanzierung der Pflegekosten.
§1 SGB XIPflegeleistungen durch professionelle Pflegedienste, direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Alternativ oder ergänzend zum Pflegegeld. Kombinationsleistung mit Pflegegeld möglich.
§36 SGB XIModul 4 des NBA — bewertet die Fähigkeit zur eigenständigen Körperpflege, zum An- und Auskleiden, zur Nahrungsaufnahme und zur Ausscheidung. Mit 40% Gewichtung das entscheidende Modul bei der Pflegegradermittlung. Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen als Hilfebedarf.
NBA Modul 4Teilstationäre Betreuung in einer Pflegeeinrichtung tagsüber — schafft Entlastung für pflegende Angehörige und fördert soziale Kontakte der Pflegebedürftigen. Eigenes Budget zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen. Beträge 2025/2026: PG2: 721 €, PG3: 1.357 €, PG4: 1.685 €, PG5: 2.085 €/Monat.
§41 SGB XILeistung wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt — durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Seit 01.07.2025 Teil des gemeinsamen Entlastungsbudgets (3.539 €/Jahr) mit der Kurzzeitpflege. Gilt ab Pflegegrad 2. Auch Verwandte ab 2. Grad können die Vertretung übernehmen.
§39 SGB XIIndividueller Plan nach einer §7a-Pflegeberatung — dokumentiert den Pflegebedarf, die empfohlenen Leistungen, Ziele und Maßnahmen. Grundlage für die Pflegeorganisation und Koordination verschiedener Hilfsangebote.
§7a SGB XIRechtsmittel gegen den Pflegebescheid der Pflegekasse. Muss innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich eingelegt werden — formlos reicht. Die Begründung kann nachgereicht werden. Bei Ablehnung des Widerspruchs kann das Sozialgericht angerufen werden — kostenlos, kein Anwalt erforderlich.
§37 SGB XZuschuss für bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit im häuslichen Umfeld — z.B. bodengleiche Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterung, Rampen. Bis zu 4.180 € pro Maßnahme, bis zu 4 Personen im Haushalt = max. 16.720 €. Antrag MUSS vor Baubeginn gestellt werden.
§40 SGB XIKostenlose § 37 Abs. 3 SGB XI-Beratung durch zertifizierte Pflegeberater in Ihrer Nähe — persönlich, telefonisch oder per Video.
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